Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Schutz der Warenbezeichnungen. 481 
1. welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern 
bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über 
die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen— 
oder Gewichtsverhältnisse der Ware enthalten; 
2. welche in= oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines 
inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde= oder weiteren 
Kommunalverbandes enthalten; 
3. welche Aergernis erregende Darstellungen oder solche Angaben 
enthalten, die ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen nicht 
entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen. 
Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waren, für welche sie ein- 
getragen waren, oder für gleichartige Waren zu gunsten eines anderen, als 
des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der 
Löschung von neuem eingetragen werden. 
Uebereinstimmung mit anderen Zeichen. 
§ 5. Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung gebrachtes 
Warenzeichen mit einem anderen, für dieselben oder für gleichartige Waren 
auf grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 143) oder auf grund des gegenwärtigen Gesetzes früher angemeldeten 
Zeichen übereinstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon 
Mitteilung. Erhebt derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung 
Widerspruch gegen die Eintragung des neuangemeldeten Zeichens, so ist das 
Zeichen einzutragen. Im anderen Falle entscheidet das Patentamt durch 
Beschluß, ob die Zeichen übereinstimmen. 
Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Mitteilung 
erwächst ein Ersatzan spruch nicht. 
§ 6. Wird durch den Beschluß (§ 5 Abs. 1) die Uebereinstimmung 
der Zeichen verneint, so ist das neuangemeldete Zeichen einzutragen. 
Wird durch den Beschluß die Uebereinstimmung der Zeichen festgestellt, 
so ist die Eintragung zu versagen. Sofern der Anmelder geltend machen 
will, daß ihm ungeachtet der durch die Entscheidung des Patentamts fest- 
gestellten Uebereinstimmung ein Anspruch auf die Eintragung zustehe, hat er 
diesen Anspruch im Wege der Klage gegenüber dem Widersprechenden zur 
Anerkennung zu bringen. Die Eintragung auf grund einer zu seinen Gunsten 
ergehenden Entscheidung wird unter dem Zeitpunkte der ursprünglichen Anmeldung 
bewirkt. 
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