Schutz der Warenbezeichnungen. 481
1. welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern
bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über
die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen—
oder Gewichtsverhältnisse der Ware enthalten;
2. welche in= oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines
inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde= oder weiteren
Kommunalverbandes enthalten;
3. welche Aergernis erregende Darstellungen oder solche Angaben
enthalten, die ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen nicht
entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen.
Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waren, für welche sie ein-
getragen waren, oder für gleichartige Waren zu gunsten eines anderen, als
des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der
Löschung von neuem eingetragen werden.
Uebereinstimmung mit anderen Zeichen.
§ 5. Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung gebrachtes
Warenzeichen mit einem anderen, für dieselben oder für gleichartige Waren
auf grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 (Reichs-
Gesetzbl. S. 143) oder auf grund des gegenwärtigen Gesetzes früher angemeldeten
Zeichen übereinstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon
Mitteilung. Erhebt derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung
Widerspruch gegen die Eintragung des neuangemeldeten Zeichens, so ist das
Zeichen einzutragen. Im anderen Falle entscheidet das Patentamt durch
Beschluß, ob die Zeichen übereinstimmen.
Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Mitteilung
erwächst ein Ersatzan spruch nicht.
§ 6. Wird durch den Beschluß (§ 5 Abs. 1) die Uebereinstimmung
der Zeichen verneint, so ist das neuangemeldete Zeichen einzutragen.
Wird durch den Beschluß die Uebereinstimmung der Zeichen festgestellt,
so ist die Eintragung zu versagen. Sofern der Anmelder geltend machen
will, daß ihm ungeachtet der durch die Entscheidung des Patentamts fest-
gestellten Uebereinstimmung ein Anspruch auf die Eintragung zustehe, hat er
diesen Anspruch im Wege der Klage gegenüber dem Widersprechenden zur
Anerkennung zu bringen. Die Eintragung auf grund einer zu seinen Gunsten
ergehenden Entscheidung wird unter dem Zeitpunkte der ursprünglichen Anmeldung
bewirkt.
31