484 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent-
schädigungsanspruchs aus.
Nebenstrafen.
§ 19. Erfolgt eine Verurteilung auf grund der 88§ 14 bis 16, 18, so
ist bezüglich der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände auf
Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, oder, wenn die Beseitigung
in anderer Weise nicht möglich ist, auf Vernichtung der damit versehenen
Gegenstände zu erkennen.
Erfolgt die Verurteilung im Strafverfahren, so ist in den Fällen der
§§ 14 und 15 dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung
auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der
Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist in dem Urteil zu bestimmen.
Abweichungen mit Gefahr der Verwechselung.
§ 20. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch
Abweichungen nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen,
Wappen und sonstige Kennzeichnungen von Waren wiedergegeben werden, sofern
ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegt.
Berechtigter im Auslande.
§ 23. Wer im Inlande eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den
Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staate, in welchem seine
Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen
Bekanntmachung deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie in-
ländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.
Der Anspruch auf Schutz eines Warenzeichens und das durch die
Eintragung begründete Recht können nur durch einen im Inlande bestellten
Vertreter geltend gemacht werden. Der letztere ist zur Vertretung in dem
nach Maßgabe dieses Gesetzes vor dem Patentamt stattfindenden Verfahren,
sowie in den das Zeichen betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur
Stellung von Strafanträgen befugt. Für die das Zeichen betreffenden
Klagen gegen den eingetragenen Inhaber ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in dessen Ermangelung das Gericht,
in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat.
Wer ein ausländisches Warenzeichen zur Anmeldung bringt, hat damit
den Nachweis zu verbinden, daß er in dem Staate, in welchem seine Nieder-
lassung sich befindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nachgesucht und