Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Schutz der Warenbezeichnungen. — Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. 485 
erhalten hat. Die Eintragung ist, soweit nicht Staatsverträge ein anderes 
bestimmen, nur dann zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses 
Gesetzes entspricht. 
22. Gesetz 
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. 
Vom 27. Mai 1896. 
(R.G.Bl. S. 145.) 
(Auszug.) 
§ 1. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, 
welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche 
Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die 
Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des 
Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, 
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher 
Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots 
hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch 
genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der 
Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den 
geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher 
Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten klagen können. 
Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben 
die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die 
unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen denjenigen, der die Angaben 
gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der 
Anspruch auf Schadenersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder 
Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn 
dieselben die Unrichtigkeit der Angaben kannten. 
Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handelsgebrauch zur 
Benennung gewisser Waren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, 
fällt unter die vorstehenden Bestimmungen nicht.
	        
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