Schutz der Warenbezeichnungen. — Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. 485
erhalten hat. Die Eintragung ist, soweit nicht Staatsverträge ein anderes
bestimmen, nur dann zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses
Gesetzes entspricht.
22. Gesetz
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.
Vom 27. Mai 1896.
(R.G.Bl. S. 145.)
(Auszug.)
§ 1. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,
welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche
Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die
Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des
Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher
Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch
genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der
Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den
geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten klagen können.
Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben
die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die
unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen denjenigen, der die Angaben
gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der
Anspruch auf Schadenersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder
Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn
dieselben die Unrichtigkeit der Angaben kannten.
Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handelsgebrauch zur
Benennung gewisser Waren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen,
fällt unter die vorstehenden Bestimmungen nicht.