Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

486 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Im Sinne der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 sind den Angaben 
tatsächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich 
zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. 
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaftliche 
Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch landwirtschaftliche zu verstehen. 
Strafbestimmungen. 
§ 4. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen 
Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, 
welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die 
Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder 
gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von 
Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck 
des Verkaufs wissentlich unwahre und zu Irreführung geeignete Angaben 
tatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert 
Mark bestraft. 
Rückfall. 
Ist der Täter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die 
vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafe auf 
Haft oder auf Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden; die Bestimmungen 
des § 245 des Strafgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
Uebertretungen. 
§ 5. Durch Beschluß des Bundesrats kann festgesetzt werden, daß 
bestimmte Waren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, 
der Länge und des Gewichts oder mit einer auf der Ware oder ihrer Auf- 
machung anzubringenden Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig 
verkauft oder feilgehalten werden dürfen. 
Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die 
Angabe des Inhaltes unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vor- 
geschrieben werden. 
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen sind durch 
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag sogleich oder bei 
seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesrats werden 
mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
Kreditschädigende Behauptungen; nur Schadenersatzpflicht. 
§ 6. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft 
eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über
	        
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