Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

488 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt ver— 
wertet oder an andere mitteilt. 
Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen 
Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 
8 10. Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen 
zu einer unbefugten Mitteilung der im § 9 Abfs. 1 bezeichneten Art zu be- 
stimmen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis 
bis zu neun Monaten bestraft. 
Strafantrag. Privatklage. 
§ 12. Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im §5 bezeichneten 
Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen des § 4 hat das Recht, den 
Strafantrag zu stellen, jeder der im § 1 Absatz 1 bezeichneten Gewerbe- 
treibenden und Verbände. 
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, können 
von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt 
werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft 
bedarf. Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann er- 
hoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 
Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffen- 
gerichte zuständig. 
Oeffentliche Bekanntmachung. 
§ 13. Wird in den Fällen des § 4 auf Strafe erkannt, so kann 
angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich 
bekannt zu machen sei. 
Wird in Fällen des § 7 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Ver- 
letzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung innerhalb bestimmter Frist 
auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen. 
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Gericht die 
öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen; die Staatskasse 
trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden oder dem Privat- 
kläger auferlegt worden sind. 
Ist in den Fällen der §§ 1, 6, und 8 auf Unterlassung Klage erhoben, 
so kann in dem Urteile der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen
	        
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