Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

490 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
quare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druck— 
schriften, Zeitungen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebes 
das Lokal desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am 
Tage seines Eintritts der zuständigen Behörde ihres Wohnortes anzugeben. 
Polizeiliche Verhinderung eines Gewerbebetriebes. 
§ 15. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang 
der Anzeige. 
Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn 
ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist, 
ohne diese Genehmigung begonnen wird. 
Firmenschild. 
§ 15a. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- 
oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit 
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Ein- 
gange des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. 
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in 
der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; ist 
aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen 
Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. 
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe 
Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, 
was in betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. 
Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der 
Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit 
einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz aufsgenommen 
werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen 
aller Beteiligter anordnen. 
II. Erfordernis besonderer Genehmigung. 
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
Erheblich nachteilige, gefähr dende und belästigende Anlagen. 
§ 16. Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage 
oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der 
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nach- 
teile, Gefahren und Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung 
der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich.
	        
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