490 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
quare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lesekabinetten, Verkäufer von Druck—
schriften, Zeitungen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebetriebes
das Lokal desselben, sowie jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens am
Tage seines Eintritts der zuständigen Behörde ihres Wohnortes anzugeben.
Polizeiliche Verhinderung eines Gewerbebetriebes.
§ 15. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang
der Anzeige.
Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn
ein Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Genehmigung erforderlich ist,
ohne diese Genehmigung begonnen wird.
Firmenschild.
§ 15a. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast-
oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Ein-
gange des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in
der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; ist
aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen
Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kom-
manditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe
Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt,
was in betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist.
Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der
Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit
einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz aufsgenommen
werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen
aller Beteiligter anordnen.
II. Erfordernis besonderer Genehmigung.
1. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Erheblich nachteilige, gefähr dende und belästigende Anlagen.
§ 16. Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage
oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der
benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nach-
teile, Gefahren und Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung
der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich.