492 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Stauanlagen. Schlachthäuser. Landesrechtliche Vorschriften.
8 23. Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den
Bestimmungen der §§ 17—22 die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vor-
schriften anzuwenden.
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benutzung bestehender
und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffent-
liche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet
werden, zu untersagen.
Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen getroffen werden,
wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in einzelnen Orts-
teilen gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zugelassen sind,
finden diese Bestimmungen auch auf Anlagen der im § 16 erwähnten Art
Anwendung.
Dampfkessel.
§ 24. Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinen-
betriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Landes-
gesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung
erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen.
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-,
feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach denjenigen allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrat über die
Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die
Genehmigung entweder zu versagen, oder unbedingt zu erteilen, oder endlich
bei Erteilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen
vorzuschreiben.
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob
die Ausführung den Bestimmungen der erteilten Genehmigung entspricht. Wer
vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb
beginnt, hat die im § 147 angedrohte Strafe verwirkt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampftessel.
Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften
der 88 20 und 21.
Genehmigungspflichtige Veränderungen.
§ 25. Die Genehmigung zu einer der in den 88§ 16 und 24 bezeichneten
Anlagen bleibt solange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder