Gewerbeordnung. 493
Beschaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser
Voraussetzung auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht,
einer Erneuerung nicht. Sobald aber eine Veränderung der Betriebsstätte
vorgenommen wird, ist dazu die Genehmigung der zuständigen Behörde nach
Maßgabe der §§ 17 bis 23 einschließlich, beziehungsweise des § 24 notwendig.
Eine gleiche Genehmigung ist erforderlich bei wesentlichen Veränderungen in
dem Betriebe einer der im § 16 genannten Anlagen. Die zuständige Behörde
kann jedoch auf Antrag des Unternehmers von der Bekanntmachung (§ 17)
Abstand nehmen, wenn sie die Ueberzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte
Veränderung für die Besitzer oder Bewohner benachbarter Grundstücke oder
das Publikum überhaupt neue oder größere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen,
als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind, nicht herbeiführen werde.
Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen (8§ 16 und
24) Anwendung, welche bereits vor Erlaß dieses Gesetzes bestanden haben.
Anlagen mit ungewöhnlichem Geräusch.
8 27. Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb
mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon nach
den Vorschriften der §8 16 bis 25 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizei-
behörde angezeigt werden. Letztere hat, wenn in der Nähe der gewählten
Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser
oder Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch
den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde,
die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde darüber einzuholen, ob die
Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder
nur unter Bedingungen zu gestatten sei.
Durch Wind bewegte Triebwerke.
§ 28. Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die Ent-
fernung, welche bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von
benachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen Wegen innezuhalten
ist, durch Polizeiverordnungen Bestimmung zu treffen.
2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung
bedürfen.
Approbation der Apotheker und Aerzte.
§ 29. Einer Approbation, welche auf grund eines Nachweises der Be-
fähigung erteilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich