Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 497 
dieses Gewerbes der Erlaubnis, ohne Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte 
Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer. 
Die Erlaubnis ist nur dann zu versagen: 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die 
Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den 
Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden; 
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner 
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht 
genügt; 
3. wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirks entsprechenden 
Anzahl von Personen die Erlaubnis bereits erteilt ist. 
Aus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen kann die Erlaubnis 
zurückgenommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
den Gewerbebetrieb begonnen haben, derselbe untersagt werden. 
Erlaubnis für Musikauffhrungen von Haus zu Haus. 
8 33 b. Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, 
theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres 
Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus oder 
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen darbieten will, bedarf der vorgängigen 
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. 
Tanzlustbarkeiten. 
§ 33c. Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den 
landesrechtlichen Bestimmungen. 
Erlaubnis für Pfandleiher, Gifthändler, Lotsen, Markscheider. 
§ 34. Wer das Geschäft eines Pfandleihers, Pfandvermittlers, Gesinde- 
vermieters oder Stellenvermittlers betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis. 
Diese ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit 
des Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun. 
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß in Ortschaften, 
für welche dies durch Ortsstatut (8 142) festgesetzt wird, die Erlaubnis zum 
Betriebe des Pfandleihgewerbes von dem Nachweis eines vorhandenen Be- 
dürfnisses abhängig sein solle. 
Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher 
Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts. 
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und 
zum Betriebe des Lotsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist, 
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