Vorwort zur zweiten Auflage.
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Die Tatsache, daß die erste Auflage dieses Handbuchs bereits sechs
Monate nach ihrem Erscheinen völlig vergriffen ist, hat mich zu meiner
Freude belehrt, daß ich bei der ganzen Anlage und Ausarbeitung meines
Werkes von praktisch zutreffenden Gesichtspunkten ausgegangen bin. Anderer—
seits habe ich mich aber auch in meiner Annahme nicht getäuscht, daß der
deutsche exekutive Dolizei= und Kriminalbeamte von dem eifrigsten Bestreben
erfüllt ist, auf allen Gebieten seiner Tätigkeit tiefere Kenntnisse in wissen-
schaftlicher und technischer Hinsicht zu erwerben. Daß eine solche Ausbildung
auch den Mitgliedern einer exgekutiven Behörde die erforderliche Ze-
fähigung und TLeistungsfähigkeit verleiht, haben mich meine neueren Studien
verschiedener Oolizeiinstitute im Auslande von neuem belehrt. Ich will hier
nur daran erinnern, daß der Exekutivdienst in den größeren Städten Dänemarks
und Schwedens zum Teil von Juristen versehen wird, welche nicht sofort
eine Anstellung bei einer Behörde finden und so den Strafprozeß gewisser-
maßen von der Straße aus, von der eignen Anschauung des strafbaren
Ereignisses an, kennen lernen.
In dieser zweiten Auflage ist mein Handbuch auch zu dem Werke
herausgewachsen, als welches es von allem Anfange an gedacht war. Ss
ist ein reines Spezialwerk für den exekutiven Holizei= und
Kriminalbeamten geworden.
Bei der Bearbeitung haben mich der Gedanke und der Wunsch geleitet,
dem exekutiven Holizei= und Kriminalbeamten eine reichhaltige
Sammlung der wichtigsten strafrechtlichen Reichs= und Landesgesetze, sowie
eine größere Reihe gemeinverständlicher Aufsätze zu bieten, welche das Wesent-
lichste seiner Tätigkeiten in knapper Darstellung beleuchten.
Das Handbuch ist für alle exekutiven Holizeibeamten ein-
schließlich der exekutiven Mitglieder der Kriminalabteilungen der
Dolizeibehörden bearbeitet und zusammengestellt. Die Erörterungen strafbarer