498 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben
werden darf, welche als solche geprüft und konzessioniert sind.
Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht usw.; Recht zur Untersagung;
Anzeigepflicht.
§ 35. Die Erteilung von Tanz-, Turn= und Schwimmunterricht als
Gewerbe, sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, wenn Tat-
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug
auf diesen Gewerbebetrieb dartun.
Trödelhandel, Kleinhandel usw.
Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Trödelhandel
(Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche,
Kleinhandel mit altem Metallgerät, mit Metallbruch oder dergleichen), sowie
der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baum-
wolle oder Leinen, der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen und
der Handel mit Losen von Lotterien und Ausspielungen, oder mit Bezugs-
und Anteilscheinen auf solche Lose.
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Agenten, Auktionatoren usw.
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsan-
gelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der
Abfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von der gewerbsmäßigen
Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten,
von dem gewerbsmäßigen Betriebe der Viehverstellung (Viehpacht), des Vieh-
handels und des Handels mit ländlichen Grundstücken, von dem Geschäfte der
gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und
Heiraten, sowie vom Geschäfte eines Auktionators. Denjenigen, welche ge-
werbsmäßig das Geschäft eines Auktionators betreiben, ist es verboten,
Immobilien zu versteigern, wenn sie nicht von den dazu befugten Staats-
oder Kommunalbehörden oder Korporationen als solche angestellt sind (§ 36).
Handel mit Drogen, Kleinhandel mit Bier usw.
Der Handel mit Drogen und chemischen Präparaten, welche zu Heil-
zwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung des Gewerbebetriebes
Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. Der Kleinhandel mit Bier
kann untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt wegen Zuwider-
handlungen gegen die Vorschriften des § 33 bestraft ist.
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landes-Zentralbehörde oder
eine andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbe-
betriebes gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr verflossen ist.