500 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
sowie die gleichzeitige Ausübung des Gast= und Schankwirtschaftsgewerbes zu
beschränken oder zu untersagen.
Die Zentralbehörden sind ferner befugt, Vorschriften darüber zu erlassen,
in welcher Weise die im § 35 Absatz 2, 3 verzeichneten Gewerbetreibenden
ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über den Umfang
und die Art ihres Geschäftsbetriebs sie sich zu unterwerfen haben.
§ 40. Die in den §§ 29 bis 33 a und im § 34 erwähnten Approbationen
und Genehmigungen dürfen weder auf Zeit erteilt, noch vorbehaltlich der
Bestimmungen in den §§ 33 a, 53 und 143 widerrufen werden.
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den
88§ 30, 30 a, 32, 33, 33 a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes
der in den §§ 33 a, 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig.
Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§ 20 und 21.
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse.
Sonntagsruhe.
5* 41a. Sovweit nach den Bestimmungen der 8§8 105b bis 105h
Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn= und Festtagen
nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbe-
betrieb an diesem Tage nicht stattfinden. Diese Bestimmung findet auf den
Geschäftsbetrieb von Konsum= und anderen Vereinen entsprechende Anwendung.
Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebes
an Sonn= und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen.
§ 41b. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten
Gewerbetreibenden kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammen-
hängende Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben
werden, daß an Sonn= und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren voll-
ständige oder teilweise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,
ein Betrieb nur insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen von den im § 105 b
Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zugelassen sind.
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche
Gewerbetreibende als beteiligt anzusehen sind und in welchem Verfahren die
erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist.
Stehender Gewerbebetrieb außerhalb des Niederlassungsortes.
§ 42. Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt
ist, darf dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen des dritten