Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 501 
Titels auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung 
ausüben. 
Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden, wenn der 
Gewerbetreibende im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche eingerichtetes, 
beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal für 
den Betrieb seines Gewerbes nicht besitzt. 
Verbotener Gewerbebetrieb von Haus zu Haus. 
8 42a. Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Um- 
herziehen ausgeschlossen sind, dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirks des 
Wohnortes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf 
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten 
nicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden, mit Ausnahme 
von Bier und Wein in Fässern und Flaschen und vorbehaltlich des nach 
33 erlaubten Gewerbebetriebes. 
Die zuständige Landesregierung ist befugt, soweit ein Bedürfnis dazu 
obwaltet, anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausnahmen von diesem 
Verbote stattfinden sollen. 
Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der Ortspolizeibehörde im 
Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet werden. 
Besondere Erlaubnis. 
§ 42b. Durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der 
Gemeindebehörde oder durch Beschluß der Gemeindebehörde mit Genehmigung 
der höheren Verwaltungsbehörde kann für einzelne Gemeinden bestimmt werden, 
daß Personen, welche in dem Gemeindebezirk einen Wohnsitz oder eine 
gewerbliche Niederlassung besitzen und welche innerhalb des Gemeindebezirks 
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, 
oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus 
1. Waren feilbieten, oder 
2. Waren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder solchen 
Personen, welche die Waren produzieren, oder an anderen Orten, 
als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder 
Warenbestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren 
der angebotenen Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder 
3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch 
ist, anbieten wollen,
	        
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