Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

502 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
der Erlaubnis bedürfen. Diese Bestimmung kann auf einzelne Teile des 
Gemeindebezirks, sowie auf gewisse Gattungen von Waren und Leistungen 
beschränkt werden. 
Auf die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis finden 
die Vorschriften der §§ 57, 57a, 57b, 58 und 63 Abs. 1, und auf die 
Ausübung des Gewerbebetriebes die Vorschriften der §§ 60 b, 60, 60 A 
Abs. 1 und 2 und 63 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
In betreff der im (§ 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und 
Waren, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbstverfertigten 
gehören, ferner in betreff der Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke, 
insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus stattfindet, sowie in 
betreff der vom Bundesrat in Gemäßheit des § 44 Abs. 2 gestatteten Aus- 
nahmen darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem Gemeindebezirke des 
Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung von einer Erlaubnis nicht 
abhängig gemacht werden. In betreff der in § 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten 
Erzeugnisse und Waren kann jedoch der Gewerbebetrieb unter den in § 57 
Ziffer 1 bis 4 erwähnten Voraussetzungen untersagt, sowie nach Maßgabe 
des § 60b Abs. 2 und § 600 Abs. 2 beschränkt und gemäß § 60 b Abs. 3 
verboten werden. Auf die Untersagung dieses Gewerbebetriebes finden die 
Vorschriften des § 63 Abs. 1, auf die Beschränkung desselben die Vorschriften 
des § 63 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrat gemäß 
§ 564 getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend 
anzuwenden, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes oder ihrer 
gewerblichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an 
anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu 
Haus eines der unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen. 
Verbotenes Hausieren von Kindern unter 14 Jahren. 
Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung nach 
Absatz 1 nicht getroffen ist, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an 
öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus 
Gegenstände nicht feilbieten. In Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch 
Kinder herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte 
Zeitabschnitte, welche in einem Kalenderjahre zusammen vier Wochen nicht 
überschreiten dürfen, gestatten.
	        
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