502 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
der Erlaubnis bedürfen. Diese Bestimmung kann auf einzelne Teile des
Gemeindebezirks, sowie auf gewisse Gattungen von Waren und Leistungen
beschränkt werden.
Auf die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis finden
die Vorschriften der §§ 57, 57a, 57b, 58 und 63 Abs. 1, und auf die
Ausübung des Gewerbebetriebes die Vorschriften der §§ 60 b, 60, 60 A
Abs. 1 und 2 und 63 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
In betreff der im (§ 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und
Waren, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbstverfertigten
gehören, ferner in betreff der Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke,
insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus stattfindet, sowie in
betreff der vom Bundesrat in Gemäßheit des § 44 Abs. 2 gestatteten Aus-
nahmen darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem Gemeindebezirke des
Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung von einer Erlaubnis nicht
abhängig gemacht werden. In betreff der in § 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten
Erzeugnisse und Waren kann jedoch der Gewerbebetrieb unter den in § 57
Ziffer 1 bis 4 erwähnten Voraussetzungen untersagt, sowie nach Maßgabe
des § 60b Abs. 2 und § 600 Abs. 2 beschränkt und gemäß § 60 b Abs. 3
verboten werden. Auf die Untersagung dieses Gewerbebetriebes finden die
Vorschriften des § 63 Abs. 1, auf die Beschränkung desselben die Vorschriften
des § 63 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrat gemäß
§ 564 getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend
anzuwenden, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes oder ihrer
gewerblichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu
Haus eines der unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen.
Verbotenes Hausieren von Kindern unter 14 Jahren.
Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung nach
Absatz 1 nicht getroffen ist, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an
öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus
Gegenstände nicht feilbieten. In Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch
Kinder herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte
Zeitabschnitte, welche in einem Kalenderjahre zusammen vier Wochen nicht
überschreiten dürfen, gestatten.