Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 503 
Oeffentlicher Vertrieb von Druckschriften. 
§ 43. Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder 
Bildwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen 
Orten ausrufen, verkaufen, verteilen, anheften oder anschlagen will, bedarf 
dazu einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, und hat den über diese Erlaubnis 
auszustellenden, auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei sich zu 
führen. 
Auf die Erteilung und Versagung der Erlaubnis finden die Vorschriften 
der §§ 57 Nr. 1, 2, 4, 57 a, 57b Nr. 1 und 2 und 63 Abs. 1 entsprechende 
Anwendung. Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der Versagungs- 
grund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung. 
Stimmzettel. Druckschriften zu Wahlzwecken. 
Zur Verteilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken 
bei der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubnis 
in der Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur 
Beendigung des Wahlaktes nicht erforderlich. 
Dasselbe gilt auch bezüglich der nicht gewerbsmäßigen Verteilung von 
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken. 
In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Verteilung von 
Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubnis nicht 
erforderlich. 
An die Stelle des im § 5 Abs. 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 
angezogenen § 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen der 88 57 
Nr. 1, 2, 4, 57 a, 57b Nr. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes. 
Warenaufkauf u. Bestellungaufsuchung außerhalb des Niederlassungsortes. 
8 44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb 
des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in 
seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waren 
aufzukaufen und Bestellungen auf Waren zu suchen. 
Die aufgekauften Waren dürfen nur behufs deren Beförderung nach 
dem Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waren, auf welche Be- 
stellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden, 
soweit nicht der Bundesrat für bestimmte Waren, welche im Verhältnisse zu 
ihrem Umfange einen hohen Wert haben und übungsgemäß an die Wieder- 
verkäufer im Stück abgesetzt werden, zum Zweck des Absatzes an Personen, 
welche damit Handel treiben, Ausnahmen zuläßt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.