506 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden,
sobald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbebetrieb
während eines Zeitraums von drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristung
nachgesucht und erhalten zu haben, so erlischt dieselbe.
Für die im § 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung
so lange nicht versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Konkurs-
erklärung entstandenen Ungewißheit über das Eigentum an einer Anlage
oder, infolge höherer Gewalt, der Betrieb entweder gar nicht oder nur mit
erheblichem Nachteile für den Inhaber oder Eigentümer der Anlage statt-
finden kann.
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe, wie für die Genehmigung
neuer Anlagen.
Verbotene Benutzung gewerblicher Anlagen.
§ 51. Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemein-
wohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die
höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem
Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden.
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; wegen der
Entschädigung steht der Rechtsweg offen.
Zurücknahme von Approbationen, Genehmigungen usw.
§ 53. Die in dem § 29 bezeichneten Approbationen können von der
Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit
der Nachweise dargetan wird, auf grund deren solche erteilt worden sind, oder
wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
sind, im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes.
Außer aus diesen Gründen können die in den §§ 30, 30 a, 32, 33, 34
und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher Weise
zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des In-
habers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Erteilung der
Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt
werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unter-
lassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten.
Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli
1879 (Reichsgesetzblatt Seite 267) den Gewerbebetrieb begonnen haben, sowie
Pfandvermittlern, Gesindevermietern und Stellenvermittlern, welche vor dem