Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

506 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, 
sobald erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. 
Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung seinen Gewerbebetrieb 
während eines Zeitraums von drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristung 
nachgesucht und erhalten zu haben, so erlischt dieselbe. 
Für die im § 16 aufgeführten Anlagen darf die nachgesuchte Fristung 
so lange nicht versagt werden, als wegen einer durch Erbfall oder Konkurs- 
erklärung entstandenen Ungewißheit über das Eigentum an einer Anlage 
oder, infolge höherer Gewalt, der Betrieb entweder gar nicht oder nur mit 
erheblichem Nachteile für den Inhaber oder Eigentümer der Anlage statt- 
finden kann. 
Das Verfahren für die Fristung ist dasselbe, wie für die Genehmigung 
neuer Anlagen. 
Verbotene Benutzung gewerblicher Anlagen. 
§ 51. Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemein- 
wohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die 
höhere Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem 
Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. 
Gegen die untersagende Verfügung ist der Rekurs zulässig; wegen der 
Entschädigung steht der Rechtsweg offen. 
Zurücknahme von Approbationen, Genehmigungen usw. 
§ 53. Die in dem § 29 bezeichneten Approbationen können von der 
Verwaltungsbehörde nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit 
der Nachweise dargetan wird, auf grund deren solche erteilt worden sind, oder 
wenn dem Inhaber der Approbation die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt 
sind, im letzteren Falle jedoch nur für die Dauer des Ehrenverlustes. 
Außer aus diesen Gründen können die in den §§ 30, 30 a, 32, 33, 34 
und 36 bezeichneten Genehmigungen und Bestallungen in gleicher Weise 
zurückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des In- 
habers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Erteilung der 
Genehmigung oder Bestallung nach der Vorschrift dieses Gesetzes vorausgesetzt 
werden mußten, klar erhellt. Inwiefern durch die Handlungen oder Unter- 
lassungen eine Strafe verwirkt ist, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten. 
Pfandleihern, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 
1879 (Reichsgesetzblatt Seite 267) den Gewerbebetrieb begonnen haben, sowie 
Pfandvermittlern, Gesindevermietern und Stellenvermittlern, welche vor dem
	        
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