508 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind:
1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der
Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend
gestattet ist;
2. gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und
gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garn-
abfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder
Baumwolle;
3. Gold= und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber sowie Taschen-
uhren;
4. Spielkarten;
5. Staats= und sonstige Wertpapiere, Lotterielose, Bezugs= und
Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose;
6. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und
Dynamit;
7. solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind,
insbesondere Petroleum, sowie Spiritus;
8. Stoß-, Hieb= und Schußwaffen;
9. Gifte und gifthaltige Waren, Arznei= und Geheimmittel, sowie
Bruchbänder;
10. Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futter-
mittel und Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse= und Blumen-
samen; «
11. Schmucksachen Bijouterien, Brillen und optische Instrumente.
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Umher—
ziehen sind ferner:
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in
sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet
sind, oder mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen ver—
trieben werden, oder in Lieferung erscheinen, wenn nicht der
Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen
fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist.
Verzeichnis der Druckschriften.
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen
feilbieten will, hat ein Verzeichnis derselben der zuständigen Verwaltungs-
behörde seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung