Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

508 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: 
1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der 
Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend 
gestattet ist; 
2. gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und 
gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garn- 
abfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder 
Baumwolle; 
3. Gold= und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber sowie Taschen- 
uhren; 
4. Spielkarten; 
5. Staats= und sonstige Wertpapiere, Lotterielose, Bezugs= und 
Anteilscheine auf Wertpapiere und Lotterielose; 
6. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und 
Dynamit; 
7. solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, 
insbesondere Petroleum, sowie Spiritus; 
8. Stoß-, Hieb= und Schußwaffen; 
9. Gifte und gifthaltige Waren, Arznei= und Geheimmittel, sowie 
Bruchbänder; 
10. Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futter- 
mittel und Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse= und Blumen- 
samen; « 
11. Schmucksachen Bijouterien, Brillen und optische Instrumente. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Umher— 
ziehen sind ferner: 
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in 
sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet 
sind, oder mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen ver— 
trieben werden, oder in Lieferung erscheinen, wenn nicht der 
Gesamtpreis auf jeder einzelnen Lieferung an einer in die Augen 
fallenden Stelle bestimmt verzeichnet ist. 
Verzeichnis der Druckschriften. 
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen 
feilbieten will, hat ein Verzeichnis derselben der zuständigen Verwaltungs- 
behörde seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung
	        
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