Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 509 
ist nur zu versagen, soweit das Verzeichnis Druckschriften, andere Schriften 
oder Bildwerke der vorbezeichneten Art enthält. Der Gewerbetreibende darf 
nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen 
Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichnis 
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern 
der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu 
nicht im stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des 
Verzeichnisses einzustellen. 
Vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen. 
8 56a. Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind ferner: 
1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe 
nicht approbiert ist; 
2. das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und 
von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das 
Aufsuchen von Bestellungen auf Staats= und sonstige Wertpapiere, 
Lotterielose und Bezugs= und Anteilscheine auf Wertpapiere und 
Lotterielose; 
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus 
bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung 
finden; 
4. das Feilbieten von Waren sowie das Aufsuchen von Bestellungen 
auf Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vor- 
behalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung 
der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage 
zurücktreten kann (§§ 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Ab- 
zahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894). 
Befugnisse des Bundesrates. 
§ 56b. Der Bundesrat ist befugt, soweit ein Bedürfnis obwaltet, 
anzuordnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen 
der im § 56 Abs. 2 ausgeschlossenen Waren im Umherziehen gestattet sein soll. 
Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für ihr Gebiet oder Teile 
desselben hinsichtlich der im § 56 Abs. 2 Ziffer 10 bezeichneten Gegen- 
stände zu. 
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Abwehr oder Unter- 
drückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesrats und in dringenden 
Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem Aus-
	        
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