Gewerbeordnung. 509
ist nur zu versagen, soweit das Verzeichnis Druckschriften, andere Schriften
oder Bildwerke der vorbezeichneten Art enthält. Der Gewerbetreibende darf
nur die in dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen
Schriften oder Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichnis
während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern
der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu
nicht im stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des
Verzeichnisses einzustellen.
Vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen.
8 56a. Ausgeschlossen vom Gewerbebetriebe im Umherziehen sind ferner:
1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe
nicht approbiert ist;
2. das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und
von Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das
Aufsuchen von Bestellungen auf Staats= und sonstige Wertpapiere,
Lotterielose und Bezugs= und Anteilscheine auf Wertpapiere und
Lotterielose;
3. das Aufsuchen von Bestellungen auf Branntwein und Spiritus
bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwendung
finden;
4. das Feilbieten von Waren sowie das Aufsuchen von Bestellungen
auf Waren, wenn solche gegen Teilzahlungen unter dem Vor-
behalt veräußert werden, daß der Veräußerer wegen Nichterfüllung
der dem Erwerber obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage
zurücktreten kann (§§ 1 und 6 des Gesetzes, betreffend die Ab-
zahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894).
Befugnisse des Bundesrates.
§ 56b. Der Bundesrat ist befugt, soweit ein Bedürfnis obwaltet,
anzuordnen, daß und inwiefern der Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen
der im § 56 Abs. 2 ausgeschlossenen Waren im Umherziehen gestattet sein soll.
Die gleiche Befugnis steht den Landesregierungen für ihr Gebiet oder Teile
desselben hinsichtlich der im § 56 Abs. 2 Ziffer 10 bezeichneten Gegen-
stände zu.
Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, sowie zur Abwehr oder Unter-
drückung von Seuchen kann durch Beschluß des Bundesrats und in dringenden
Fällen durch Anordnung des Reichskanzlers nach Einvernehmen mit dem Aus-