510 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
schuß des Bundesrats für Handel und Verkehr für den Umfang des Reichs
oder für Teile bestimmt werden, daß und inwiefern außer den in den 88 56
und 56 a aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch noch andere Gegen-
stände und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Gewerbebetriebe im
Umherziehen ausgeschlossen sein sollen. Die Anordnung ist dem Reichstag
sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammen-
tritt mitzuteilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die
Zustimmung nicht erteilt.
Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten
zur Deckung von Stuten untersagt werden. Desgleichen kann zur Abwehr
oder Unterdrückung von Seuchen der Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen,
Ziegen oder Geflügel im Umherziehen Beschränkungen unterworfen oder auf
bestimmte Dauer untersagt werden.
Versteigerung, Glücksspiel und Ausspielung im Umherziehen; Ausnahmen.
§ 56. Das Feilbieten von Waren im Umherziehen in der Art, daß
dieselben versteigert oder im Wege des Glücksspiels oder der Ausspielung
(Lotterie) abgesetzt werden, ist nicht gestattet. Ausnahmen von diesem Ver-
bote dürfen von der zuständigen Behörde zugelassen werden, hinsichtlich der
Wanderversteigerungen jedoch nur bei Waren, welche dem raschen Verderben
ausgesetzt sind.
Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebes dürfen nur unter dem
Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnortes erlassen
werden. Wird für den Gewerbetrieb eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an
derselben in einer für jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und
Wohnort des Gewerbetreibenden angebender Aushang angebracht werden.
Dies gilt insbesondere von den Wanderlagern.
Ausländer.
§ 564. Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet
werden. Der Bundesrat ist befugt, die deshalb nötigen Bestimmungen zu treffen.
Versagung des Wandergewerbescheins.
§ 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen:
1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden
Krankheit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist
2. wenn er unter Polizeiaufsicht steht;
3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen
das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe