Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

510 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
schuß des Bundesrats für Handel und Verkehr für den Umfang des Reichs 
oder für Teile bestimmt werden, daß und inwiefern außer den in den 88 56 
und 56 a aufgeführten Gegenständen und Leistungen auch noch andere Gegen- 
stände und Leistungen auf bestimmte Dauer von dem Gewerbebetriebe im 
Umherziehen ausgeschlossen sein sollen. Die Anordnung ist dem Reichstag 
sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammen- 
tritt mitzuteilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die 
Zustimmung nicht erteilt. 
Durch die Landesregierungen kann das Umherziehen mit Zuchthengsten 
zur Deckung von Stuten untersagt werden. Desgleichen kann zur Abwehr 
oder Unterdrückung von Seuchen der Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen, 
Ziegen oder Geflügel im Umherziehen Beschränkungen unterworfen oder auf 
bestimmte Dauer untersagt werden. 
Versteigerung, Glücksspiel und Ausspielung im Umherziehen; Ausnahmen. 
§ 56. Das Feilbieten von Waren im Umherziehen in der Art, daß 
dieselben versteigert oder im Wege des Glücksspiels oder der Ausspielung 
(Lotterie) abgesetzt werden, ist nicht gestattet. Ausnahmen von diesem Ver- 
bote dürfen von der zuständigen Behörde zugelassen werden, hinsichtlich der 
Wanderversteigerungen jedoch nur bei Waren, welche dem raschen Verderben 
ausgesetzt sind. 
Oeffentliche Ankündigungen des Gewerbebetriebes dürfen nur unter dem 
Namen des Gewerbetreibenden mit Hinzufügung seines Wohnortes erlassen 
werden. Wird für den Gewerbetrieb eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an 
derselben in einer für jedermann erkennbaren Weise ein den Namen und 
Wohnort des Gewerbetreibenden angebender Aushang angebracht werden. 
Dies gilt insbesondere von den Wanderlagern. 
Ausländer. 
§ 564. Ausländern kann der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet 
werden. Der Bundesrat ist befugt, die deshalb nötigen Bestimmungen zu treffen. 
Versagung des Wandergewerbescheins. 
§ 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: 
1. wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden 
Krankheit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist 
2. wenn er unter Polizeiaufsicht steht; 
3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen 
das Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.