Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 511 
auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land- 
oder Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staats- 
gewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen 
gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung 
oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu 
einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt 
ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht ver- 
flossen sind; 
4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Land- 
streicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist; 
5. in dem Falle des § 55 Ziffer 4, sobald der den Verhältnissen 
des Verwaltungsbezirks der zuständigen Verwaltungsbehörde ent- 
sprechenden Anzahl von Personen Wandergewerbescheine erteilt 
oder ausgedehnt sind (§ 60 Absatz 2). 
§ 57a. Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: 
1. wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch 
nicht vollendet hat. 
Im Falle der Nr. 1 ist dem Nachsuchenden der Wander- 
gewerbeschein zu erteilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist 
und bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig gewesen ist. 
2. wenn er blind, taub oder stumm ist, oder an Geistesschwäche leidet. 
§ 57b. Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden: 
1. wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat; 
2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das 
Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf 
das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedens- 
bruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vor- 
sätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote 
oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung 
ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe 
von mindestens einer Woche verurteilt ist, und seit der Verbüßung 
der Strafe fünf Jahre noch nicht verflossen sind; 
3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre 
wiederholt bestraft ist;
	        
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