512 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und
sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht
nicht genügend gesorgt ist. ·
Zurücknahme des Wandergewerbescheins.
§ 58. Der Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn
sich ergibt, daß eine der im § 57 Ziffer 1 bis 4, § 57a oder § 57b bezeichneten
Voraussetzungen entweder zur Zeit der Erteilung desselben bereits vorhanden
gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Erteilung des
Scheins eingetreten ist.
Wandergewerbeschein nicht erforderlich.
§ 59. Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht:
1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land= und Forst-
wirtschaft, des Garten= und Obstbaues, der Geflügel= und Bienenzucht,
sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietet:
2. wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Ent-
fernung von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu den
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder
gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist.
anbietet;
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, hin-
sichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und
von dem Fahrzeuge aus feilbietet;
4. wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen
außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der Ortspolizei-
behörde die von derselben zu bestimmenden Waren feilbietet.
Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Gewerbebetrieb
im Umherziehen mit Gegenständen des gemeinen Verbrauchs ohne Wander-
gewerbeschein innerhalb ihres Gebietes gestatten.
59a. In den Fällen des § 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb
untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 57 Ziffer 1 bis 4 vorliegen.
Wirkung des Wandergewerbescheins.
§ 60. Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalender-
jahres erteilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs
das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern
zu betreiben. Soweit nach § 56 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Ge-