Gewerbeordnung. 513
tränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die
räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubnis im Wandergewerbe—
scheine anzugeben.
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im § 55 Ziffer 4 be-
zeichneten Gewerbe gewährt die Befugnis zum Gewerbebetriebe in einem
anderen, als dem Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt
hat, nur dann, wenn er auf den anderen Bezirk von dessen Verwaltungs-
behörde ausgedehnt ist. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung
eines derartigen Wandergewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das
Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen.
Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks
entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt
oder ausgedehnt sind.
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung nach
Maßgabe des § 58 zurücknehmen.
Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers
und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. Das Formular der
Wandergewerbescheine bestimmt der Bundesrat.
Gewerbe von Haus zu Haus.
§ 60 a. Wer die im § 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe an einem
Orte von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder
an anderen öffentlichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen Erlaubnis
der Ortspolizeibehörde.
rtspoliz h Minderjährige Wandergewerbtreibende.
§ 60b. Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbescheine
die Beschränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnen-
untergang, und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann außerdem
die Beschränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen.
Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde minderjährigen Personen
verboten werden, daß sie innerhalb des Polizeibezirks die im § 59 Ziffer 1
und 2 aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang, und minderjährigen
Personen weiblichen Geschlechts, daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu
Haus feilbieten.
Das Feilbieten der im § 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gegenstände
durch Kinder unter vierzehn Jahren kann von der Ortspolizeibehörde ver-
boten werden.
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