Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 513 
tränken im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die 
räumliche und zeitliche Beschränkung dieser Erlaubnis im Wandergewerbe— 
scheine anzugeben. 
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im § 55 Ziffer 4 be- 
zeichneten Gewerbe gewährt die Befugnis zum Gewerbebetriebe in einem 
anderen, als dem Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt 
hat, nur dann, wenn er auf den anderen Bezirk von dessen Verwaltungs- 
behörde ausgedehnt ist. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung 
eines derartigen Wandergewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das 
Kalenderjahr, oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. 
Die Ausdehnung ist zu versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks 
entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt 
oder ausgedehnt sind. 
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung nach 
Maßgabe des § 58 zurücknehmen. 
Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers 
und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes. Das Formular der 
Wandergewerbescheine bestimmt der Bundesrat. 
Gewerbe von Haus zu Haus. 
§ 60 a. Wer die im § 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe an einem 
Orte von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder 
an anderen öffentlichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen Erlaubnis 
der Ortspolizeibehörde. 
rtspoliz h Minderjährige Wandergewerbtreibende. 
§ 60b. Minderjährigen Personen kann in dem Wandergewerbescheine 
die Beschränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnen- 
untergang, und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann außerdem 
die Beschränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, 
Straßen und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen. 
Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde minderjährigen Personen 
verboten werden, daß sie innerhalb des Polizeibezirks die im § 59 Ziffer 1 
und 2 aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang, und minderjährigen 
Personen weiblichen Geschlechts, daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu 
Haus feilbieten. 
Das Feilbieten der im § 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gegenstände 
durch Kinder unter vierzehn Jahren kann von der Ortspolizeibehörde ver- 
boten werden. 
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