Gewerbeordnung. 515
In dem Falle des § 55 Ziffer 4 erfolgt die Erteilung des Wander-
gewerbescheins durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das
Gewerbe betrieben werden soll.
Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den
Wohnort oder Aufentshaltsort des Inhabers zuständige höhere Verwaltungs-
behörde. Mitführung anderer Personen, Kinder usw.
§ 62. Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Personen
von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubnis derjenigen Behörde,
welche den Wandergewerbeschein erteilt hat, oder in deren Bezirk sich der
Nachsuchende befindet. Die Erlaubnis wird in dem Wandergewerbescheine
unter näherer Bezeichnung dieser Personen vermerkt.
Die Erlaubnis ist zu versagen, insoweit bei ihnen eine der im § 57
bezeichneten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann versagt
werden, insoweit eine der im § 57a und 57b bezeichneten Voraussetzungen
vorliegt. Die Zurücknahme der Erlaubnis erfolgt nach Maßgabe des § 58
durch eine für deren Erteilung zuständige Behörde.
Die Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren zu gewerblichen
Zwecken ist verboten.
Die Erlaubnis zur Mitführung von Kindern, welche schulpflichtig sind,
ist zu versagen und die bereits erteilte Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nicht
für einen ausreichenden Unterricht der Kinder gesorgt ist.
Die Erlaubnis zur Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren
kann versagt und von der für die Erteilung derselben zuständigen Behörde
zurückgenommen werden. Dasselbe gilt von der Erlaubnis zur Mitführung
von Personen anderen Geschlechts mit Ausnahme der Ehegatten und der über
vierzehn Jahre alten eigenen Kinder und Enkel.
Verfahren bei Versagung und Rücknahme des Scheines.
§ 63. Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen,
oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem
Beteiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu
eröffnen. Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende
Wirkung. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften
der §§ 20 und 21. Dasselbe gilt von der Versagung der Genehmigung des
Druckschriftenverzeichnisses (8 56 Absatz 4), von der Untersagung des Gewerbe-
betriebes gemäß § 59 a und der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubnis
in den Fällen des § 62 Absatz 2.
337