Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 515 
In dem Falle des § 55 Ziffer 4 erfolgt die Erteilung des Wander- 
gewerbescheins durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das 
Gewerbe betrieben werden soll. 
Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den 
Wohnort oder Aufentshaltsort des Inhabers zuständige höhere Verwaltungs- 
behörde. Mitführung anderer Personen, Kinder usw. 
§ 62. Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Personen 
von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubnis derjenigen Behörde, 
welche den Wandergewerbeschein erteilt hat, oder in deren Bezirk sich der 
Nachsuchende befindet. Die Erlaubnis wird in dem Wandergewerbescheine 
unter näherer Bezeichnung dieser Personen vermerkt. 
Die Erlaubnis ist zu versagen, insoweit bei ihnen eine der im § 57 
bezeichneten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann versagt 
werden, insoweit eine der im § 57a und 57b bezeichneten Voraussetzungen 
vorliegt. Die Zurücknahme der Erlaubnis erfolgt nach Maßgabe des § 58 
durch eine für deren Erteilung zuständige Behörde. 
Die Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren zu gewerblichen 
Zwecken ist verboten. 
Die Erlaubnis zur Mitführung von Kindern, welche schulpflichtig sind, 
ist zu versagen und die bereits erteilte Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nicht 
für einen ausreichenden Unterricht der Kinder gesorgt ist. 
Die Erlaubnis zur Mitführung von Kindern unter vierzehn Jahren 
kann versagt und von der für die Erteilung derselben zuständigen Behörde 
zurückgenommen werden. Dasselbe gilt von der Erlaubnis zur Mitführung 
von Personen anderen Geschlechts mit Ausnahme der Ehegatten und der über 
vierzehn Jahre alten eigenen Kinder und Enkel. 
Verfahren bei Versagung und Rücknahme des Scheines. 
§ 63. Wird der Wandergewerbeschein versagt oder zurückgenommen, 
oder wird die erfolgte Ausdehnung desselben zurückgenommen, so ist dies dem 
Beteiligten mittelst schriftlichen Bescheides unter Angabe der Gründe zu 
eröffnen. Gegen den Bescheid ist der Rekurs zulässig, jedoch ohne aufschiebende 
Wirkung. Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften 
der §§ 20 und 21. Dasselbe gilt von der Versagung der Genehmigung des 
Druckschriftenverzeichnisses (8 56 Absatz 4), von der Untersagung des Gewerbe- 
betriebes gemäß § 59 a und der Versagung oder Zurücknahme der Erlaubnis 
in den Fällen des § 62 Absatz 2. 
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