Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 517 
Titel V. 
Taren. 
Bäcker. 
§ 73. Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren können durch die 
Ortspolizeibehörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer ver- 
schiedenen Backwaren für gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume 
durch einen von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntnis 
des Publikums zu bringen. 
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen 
und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. 
Bereitstellung einer Wage. 
§ 74. Wo der Verkauf von Backwaren nur nach den von den Bäckern 
und Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen erlaubt ist, 
kann die Ortspolizeibehörde die Bäcker und Verkäufer zugleich anhalten, im 
Verkaufslokale eine Wage mit den erforderlichen geaichten Gewichten auf- 
zustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Back- 
waren zu gestatten. 
Gastwirte. 
§ 75. Die Gastwirte können durch die Ortspolizeibehörde angehalten 
werden, das Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in 
den Gastzimmern anzuschlagen. Die Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert 
werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde 
angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in den Gastzimmern angeschlagen 
ist. Auf Beschwerden Reisender wegen Ueberschreitung der verzeichneten Preise 
steht der Ortspolizeibehörde eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des 
Rechtsweges zu. 
Gesindevermieter und Stellenvermittler. 
§ 75a. Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, 
das Verzeichnis der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen aufgestellten 
Taxen der Ortspolizeibehörde einzureichen und in ihren Geschäftsräumen an 
einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Taxen dürfen zwar 
jederzeit abgeändert werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Abänderung 
der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in den Geschäfts- 
räumen angeschlagen ist. 
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind ferner verpflichtet, dem 
Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn zur 
Anwendung kommende Taxe mitzuteilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.