50 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 2. und 3. Abschnitt.
Hat der Angeschuldigte einen Wohnsitz im Deutschen Reich nicht, so
wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn
ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Die Gerichtsstände §§ 7 und 8 sind gleichberechtigt. Vgl. 8§ 12.
Der Ergreifung. "
§ 9. Wenn die strafbare Handlung im Auslande begangen und ein
Gerichtsstand in Gemäßheit des § 8 nicht begründet ist, so ist dasjenige Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Ergreifung erfolgt. Hat eine Ergreifung nicht
stattgefunden, so wird das zuständige Gericht vom Reichsgerichte bestimmt.
Grleiches gilt, wenn eine strafbare Handlung im Inlande begangen ist,
jedoch weder der Gerichtsstand der begangenen Tat noch der Gerichtsstand des
Wohnsitzes ermittelt ist.
§§ 10 und 11 enthalten Ergänzungsbestimmungen für strafbare
Handlungen, welche auf einem deutschen Schiffe im Ausland oder in offener
See oder von Deutschen, welche das Recht der Exterritorialität (Gerichts-
verfassungsgesetz 2. Titel) genießen, oder von den im Auslande angestellten
Beamten des Reichs oder eines Bundesstaates begangen werden.
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände.
§ 12. Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7—11 zuständigen
Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst
eröffnet hat.
Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zu-
ständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
§ 13 behandelt den Gerichtsstand des Zusammenhanges für
Strafsachen, welche einzeln nach den Vorschriften von §§ 7—11 zur Zu-
ständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden.
88 14 und 15 behandeln den Gerichtsstand durch Auftrag,
wenn zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit besteht.
§§ 16—21 handeln von der Unzuständigkeit eines Gerichts und dem
Zeitpunkte, bis zu welchem sie vom Angeschuldigten geltend gemacht werden muß.
3. Abschnitt.
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen.
Ausschließung.
§ 22. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen:
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist;