Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

518 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Dienstmänner. 
§ 76. Die Ortspolizeibehörde ist in Uebereinstimmung mit der Gemeinde- 
behörde befugt, für Lohnbediente und andere Personen, welche auf öffentlichen 
Straßen und Plätzen oder in Wirtshäusern ihre Dienste anbieten (§ 37), sowie 
für die Benutzung von Wagen, Pferden, Sänften, Gondeln und anderen Trans- 
portmitteln, welche öffentlich zum Gebrauch aufgestellt sind, Taxen festzusetzen. 
Schornsteinfeger. 
§ 77. Ebenso können für Schornsteinfeger, wenn ihnen Bezirke aus- 
schließlich zugewiesen sind, von der Ortspolizeibehörde, im Einverständnis mit 
der Gemeindebehörde, oder, wenn der zugewiesene Bezirk mehr als eine Ort- 
schaft umfaßt, von der unteren Verwaltungsbehörde Taxen aufgestellt werden. 
§ 78. Hinsichtlich der Taxen für solche gewerbetreibende Personen, 
welche nach den Bestimmungen im § 36 von den Behörden zu beeidigen und 
anzustellen sind, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Die nach 
§ 36 zuständigen Behörden sind befugt, für diese Personen auch da Taxen 
einzuführen, wo dergleichen bisher nicht bestanden. 
Ermäßigung der Preise und Taxen. 
§ 79. Die in den 88§ 73 bis 78 genannten Gewerbetreibenden sind 
berechtigt, die festgesetzten Preise und Taxen zu ermäßigen. 
Avotheker. 
§ 80. Die Taxen für die Apotheker können durch die Zentralbehörden 
festgesetzt werden. Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind 
jedoch zulässig. 
Die Bezahlung der approbierten Aerzte usw. (§ 29 Abs. 1) bleibt der 
Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer 
Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Zentralbehörden 
festgesetzt werden. 
Titel VI. 
Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, 
Innungsverbände. 
I. Innungen. 
a) allgemeine Vorschriften. 
§ 81. Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können 
zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung 
zusammentreten.
	        
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