Gewerbeordnung. 521
werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden
Sonn- und Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn—
und Festtage sechsunddreißig, für das Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest
achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts
zu rechnen und muß bei zwei aufeinanderfolgenden Sonn= und Festtagen bis
sechs Uhr abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßiger
Tag= und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr abends
des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr morgens des Sonn-
oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden
« anzig Stunden der Betrieb ruht.
vierundzwanzig h Handelsgewerbe.
Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten
Weihnachts-, Oster= und Pfingsttage überhaupt nicht, im übrigen an Sonn-
und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch
statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes
(6142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handels-
gewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die
letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn= und Festtage,
an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich
machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während
welcher die Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die
Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter
Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern
die Beschäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden
ist, durch letztere, im übrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Fest-
stellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen.
Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die Beschäftigung von
Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Geschäftsbetriebe von Konsum= und
anderen Vereinen entsprechende Anwendung.
Gestattete Sonntagsarbeiten; vorschriftsmäßiges Verzeichnis.
§ 105. Die Bestimmungen des § 105 b finden keine Anwendung:
1. auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse
unverzüglich vorgenommen werden müssen;
2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich
vorgeschriebenen Inventur;
3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung
und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des