522 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten,
von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes
abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen
werden können;
4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Roh-
stoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich
sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden
können;
5. auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1
bis 4 an Sonn= und Festtagen stattfindet.
Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn= und Festtagen mit Arbeiten
der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein
Verzeichnis anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn= und Festtag die
Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art
der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf
Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem im § 139 b bezeichneten Beamten
jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben
länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottes-
dienstes hindern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder
an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem
zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs
Uhr abends von der Arbeit frei zu lassen.
Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Absatzes darf die
untere Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter am Besuche des sonn-
täglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonn-
tages eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird.
Zulassung weiterer Ausnahmen durch Beschluß des Bundesrats.
§ 105 d. Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen
Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen
Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf
bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des
Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Tätigkeit genötigt sind, können
durch Beschluß des Bundesrats Ausnahmen von der Bestimmung des § 105 b
Abs. 1 zugelassen werden.