Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 523 
Die Regelung der an Sonn= und Festtagen in diesen Betrieben ge- 
statteten Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt 
für alle Betriebe derselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der 
Bestimmung des § 105 Abs. 3. 
Die vom Bundesrat getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs- 
Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammen- 
tritt zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
Ausnahmen durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde. 
§ 105e. Für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an 
Sonn= und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders 
hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, 
welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige 
Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch Verfügung der höheren 
Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den im § 105 b getroffenen Bestimmungen 
zugelassen werden. Die Regelung dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung 
der Bestimmungen des § 105t Abs. 3 zu erfolgen. 
Der Bundesrat trifft über die Voraussetzungen und Bedingungen der 
Zulassung von Ausnahmen nähere Bestimmungen; dieselben sind dem Reichs- 
tage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme mitzuteilen. 
Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Ausnahmen für 
Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregel- 
mäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den Vorschriften 
der §§ 20 und 21. 
Ausnahmen durch Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde. 
§ 105f. Wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens 
ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis der Beschäftigung von Arbeitern an 
Sonn= und Festtagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde 
Ausnahmen von der Bestimmung des § 105 b Abfs. 1 für bestimmte Zeit zu- 
gelassen werden. 
Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen 
und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zu- 
ständigen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. Eine 
Abschrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern 
leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr gestatteten Aus- 
nahmen ein Verzeichnis zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten
	        
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