Gewerbeordnung. 525
geber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren,
auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des
Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an
den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es verlangt, oder der Arbeiter das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter
selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im § 108 bezeichneten
Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die zur gesetzlichen
Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder
unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
Einrichtung des Arbeitsbuches.
§J 110. Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort,
Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen
Vertreters und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung
erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über
die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichnis zu führen.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
Einträge in das Arbeitsbuch.
§J 111. Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat
der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit
des Eintritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses
die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren
hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen.
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen.
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein,
welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen
bezweckt.
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen
des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.
Anspruch auf Zeugnis.
§ 113. Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art
und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.
Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung
und ihre Leistungen auszudehnen.