528 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
§ 119. Den Gewerbebetreibenden im Sinne der 88 115 bis 118 sind
gleich zu achten deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer,
Aufseher und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft
eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Lohneinbehaltungen.
§ 119a. Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur
Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall ver-
abredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen
ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrage den Betrag eines durch-
schnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes (§ 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten
derselben festgesetzt werden:
1. daß Lohn= und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen
müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als
eine Woche sein dürfen;
2. daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern
oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder
nach deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung
unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird;
3. daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb
gewisser Fristen Mitteilung von den an minderjährige Arbeiter
gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben.
§ 119b. Unter den in §8 114 a bis 119a bezeichneten Arbeitern
werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbe-
treibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung
gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die
Roh= und Hülfsstoffe selbst beschaffen.
Besuch der Fortbildungsschule.
§ 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter
achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als
Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichen-
falls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am
Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so