Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

528 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
§ 119. Den Gewerbebetreibenden im Sinne der 88 115 bis 118 sind 
gleich zu achten deren Familienglieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, 
Aufseher und Faktoren, sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft 
eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. 
Lohneinbehaltungen. 
§ 119a. Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunternehmern zur 
Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des 
Arbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall ver- 
abredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlungen 
ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbetrage den Betrag eines durch- 
schnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes (§ 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten 
derselben festgesetzt werden: 
1. daß Lohn= und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfolgen 
müssen, welche nicht länger als einen Monat und nicht kürzer als 
eine Woche sein dürfen; 
2. daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern 
oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder 
nach deren Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung 
unmittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird; 
3. daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb 
gewisser Fristen Mitteilung von den an minderjährige Arbeiter 
gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben. 
§ 119b. Unter den in §8 114 a bis 119a bezeichneten Arbeitern 
werden auch diejenigen Personen verstanden, welche für bestimmte Gewerbe- 
treibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung 
gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die 
Roh= und Hülfsstoffe selbst beschaffen. 
Besuch der Fortbildungsschule. 
§ 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter 
achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als 
Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichen- 
falls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am 
Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so
	        
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