Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

530 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes 
und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines 
gefahrlosen Betriebes erforderlich sind. 
Sicherung von Sitte und Anstand. 
8 120b. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Ein— 
richtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über 
das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, 
um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern. 
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der 
Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die 
Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung 
des Betriebes ohnehin gesichert ist. 
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich 
umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach 
Geschlechtern getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein. 
Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl 
der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege ent- 
sprochen wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand 
erfolgen kann. 
Besondere Rücksichten auf Arbeiter unter 18 Jahren. 
§ 1206. Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn Jahren 
beschäftigen, sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei 
der Regelung des Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit 
und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind. 
Befugnisse der Polizeibehörden. 
§ 120 d. Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der 
Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen 
anzuordnen, welche zur Durchführung der in §§ 120 a bis 120c enthaltenen 
Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar 
erscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitern zur Einnahme von 
Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit 
geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 
Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden, 
das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die 
Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden.
	        
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