530 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes
und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines
gefahrlosen Betriebes erforderlich sind.
Sicherung von Sitte und Anstand.
8 120b. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Ein—
richtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vorschriften über
das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind,
um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern.
Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebes zuläßt, bei der
Arbeit die Trennung der Geschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die
Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung
des Betriebes ohnehin gesichert ist.
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich
umkleiden und nach der Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach
Geschlechtern getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein.
Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl
der Arbeiter ausreichen, daß den Anforderungen der Gesundheitspflege ent-
sprochen wird und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand
erfolgen kann.
Besondere Rücksichten auf Arbeiter unter 18 Jahren.
§ 1206. Gewerbeunternehmer, welche Arbeiter unter achtzehn Jahren
beschäftigen, sind verpflichtet, bei der Einrichtung der Betriebsstätte und bei
der Regelung des Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit
und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind.
Befugnisse der Polizeibehörden.
§ 120 d. Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der
Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen
anzuordnen, welche zur Durchführung der in §§ 120 a bis 120c enthaltenen
Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar
erscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitern zur Einnahme von
Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit
geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden,
das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die
Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden.