Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

532 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen. 
Vertragsverhältnis. 
§ 121. Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der 
Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die 
häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht 
verbunden. 
Vierzehntägige Kündigung. 
§ 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehülfen 
und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine 
jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst 
werden. Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für 
beide Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwider- 
laufen, sind nichtig. 
Entlassung ohne Aufkündigung. 
§ 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung 
können Gesellen und Gehülfen entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch 
Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse 
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleich- 
zeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt 
haben; 
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, 
eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig 
machen; 
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach 
dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nach- 
zukommen beharrlich verweigern; 
4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht 
unvorsichtig umgehen; 
5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den 
Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen 
des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu schulden kommen lassen; 
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung 
zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig 
machen;
	        
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