532 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen.
Vertragsverhältnis.
§ 121. Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der
Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die
häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht
verbunden.
Vierzehntägige Kündigung.
§ 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehülfen
und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine
jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst
werden. Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für
beide Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwider-
laufen, sind nichtig.
Entlassung ohne Aufkündigung.
§ 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehülfen entlassen werden:
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch
Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleich-
zeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt
haben;
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig
machen;
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach
dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nach-
zukommen beharrlich verweigern;
4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht
unvorsichtig umgehen;
5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den
Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen
des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu schulden kommen lassen;
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung
zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig
machen;