Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 533 
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Ver— 
treter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten 
versuchen oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder 
seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder 
die guten Sitten verstoßen; 
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer 
abschreckenden Krankheit behaftet sind. 
In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht 
mehr zulässig, wenn die zu grunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger 
als eine Woche bekannt sind. 
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein 
Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und 
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen. 
Arbeitsniederlegung ohne Aufkündigung. 
§* 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung 
können Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen: 
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder 
grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familien- 
angehörigen zu schulden kommen lassen; 
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige 
derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen 
verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familien- 
angehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die 
Gesetze oder die guten Sitten laufen; 
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in 
der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre aus- 
reichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher 
Uebervorteilungen gegen sie schuldig macht; 
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit 
der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche 
bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. 
In den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit 
nicht mehr zulässig, wenn die zu grunde liegenden Tatsachen dem Arbeiter 
länger als eine Woche bekannt sind.
	        
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