Gewerbeordnung. 533
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Ver—
treter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten
versuchen oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder
seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder
die guten Sitten verstoßen;
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer
abschreckenden Krankheit behaftet sind.
In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht
mehr zulässig, wenn die zu grunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger
als eine Woche bekannt sind.
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein
Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.
Arbeitsniederlegung ohne Aufkündigung.
§* 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen:
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder
grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familien-
angehörigen zu schulden kommen lassen;
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige
derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen
verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familien-
angehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die
Gesetze oder die guten Sitten laufen;
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in
der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre aus-
reichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher
Uebervorteilungen gegen sie schuldig macht;
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit
der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche
bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.
In den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit
nicht mehr zulässig, wenn die zu grunde liegenden Tatsachen dem Arbeiter
länger als eine Woche bekannt sind.