Gewerbeordnung. 537
väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertrags-
mäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird.
Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. Durch
den Tod des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Auf—
hebung binnen vier Wochen geltend gemacht wird.
Zeugnis des Lehrlings.
§ 127e. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem
Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen
worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen
Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugnis auszustellen,
welches von der Gemeindebehörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen ist.
An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Vertretungen
der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe.
Austretender Lehrling; Strafandrohung.
§ 1274. Verläßt der Lehrling in einem durch dies Gesetz nicht vor-
gesehenen Falle ohne Zustimmung des Lehrherrn die Lehre, so kann letzterer
den Anspruch auf Rückkehr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der
Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesem Falle
auf Antrag des Lehrherrn den Lehrling anhalten, so lange in der Lehre zu
verbleiben, als durch gerichtliches Urteil das Lehrverhältnis nicht für aufgelöst
erklärt ist, oder dem Lehrlinge durch einstweilige Verfügung eines Gerichts
gestattet ist, der Lehre fern zu bleiben. Der Antrag ist nur zulässig, wenn
er binnen einer Woche nach dem Austritte gestellt ist. Im Falle unbegründeter
Weigerung der Rückkehr hat die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise
zurückführen zu lassen oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu fünfzig
Mark oder Haft bis zu 5 Tagen zur Rückkehr anzuhalten.
Auflösung des Lehrvertrags.
§ 127e. Wird von dem gesetzlichen Vertreter für den Lehrling oder,
sofern der letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche
Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen
Beruf übergehen werde, so gilt das Lehrverhältnis, wenn der Lehrling nicht
früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund
der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken.
Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben
Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren
Lehrherrn nicht beschäftigt werden.