Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

52 II. Strafprozeßordnung. — Erstes Buch. — 4., 5. und 6 Abschnitt. 
4. Abschnitt. 
Gerichtliche Entscheidungen und deren Bekanntmachung. 
§§ 33—41. (Auszug.) Entscheidungen der Gerichte, ihre Form, Zu- 
stellung und deren Formen, Zustellung an Beschuldigte im Ausland. 
5. Abschnitt. 
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
§§ 42—47. (Auszug.) Berechnung der Fristen nach Tagen, Wochen 
und Monaten. Voraussetzungen und Form des Gesuchs um Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand. Verfahren und Entscheidung darüber. 
6. Abschnitt. 
Zeugen. 
§8 48 und 49 behandeln die Form der Zeugenladung. 
Folgen des Ausbleibens. 
8 50. Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erscheint, 
ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer Geld- 
strafe bis zu dreihundert Mark, und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben 
werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurteilen. Auch 
ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. Im Falle wiederholten 
Ausbleibens kann die Strafe noch einmal erkannt werden. 
Die Verurteilung in Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Aus- 
bleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. Erfolgt nachträglich genügende 
Entschuldigung, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen 
wieder aufgehoben. 
Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem 
Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. 
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen 
durch das Militärgericht, die Vorführung einer solchen Person durch Ersuchen 
der Militärbehörde. 
Die Strafbefugnisse der §§ 50 und 69 stehen nur dem Richter, nicht auch 
dem Staatsanwalt zu. Nur der Richter kann den Zeugen durch Auferlegung der 
Strafen zur Aussage anhalten. Vor dem Staatsanwalt und der Polizei braucht 
sich kein Zeuge vernehmen zu lassen; der Staatsanwalt hat, wenn ihm der Zeuge 
nicht aussagen will, die Abhörung durch den Amtsrichter zu beantragen. Die
	        
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