538 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Anzahl der Lehrlinge.
8 128. Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Umfang
oder der Art seines Gewerbebetriebs stehende Zahl von Lehrlingen hält und
dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann dem Lehr-
herrn von der unteren Verwaltungsbehörde die Entlassung eines entsprechenden
Teiles der Lehrlinge auferlegt und die Annahme von Lehrlingen über eine
bestimmte Zahl hinaus untersagt werden. Die Bestimmungen des § 126 a
Abs. 3 finden hierbei entsprechende Anwendung.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung können durch Beschluß des
Bundesrats für einzelne Gewerbszweige Vorschriften über die höchste Zahl
der Lehrlinge erlassen werden, welche in Betrieben dieser Gewerbszweige
gehalten werden darf. Soweit solche Vorschriften nicht erlassen sind, können
sie durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erlassen werden.
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker.
§ 129. In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von
Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in
welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll,
entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit,
oder solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer
der Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit
zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben,
oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig aus-
geübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung
tätig gewesen sind.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, welche diesen Anforderungen
nicht entsprechen, die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen verleihen. Gehört
die Person einer Innung an oder besteht an ihrem Wohnorte für den Gewerbs-
zweig, welchem sie angehört, eine Innung, so ist die letztere vor der Ent-
scheidung von der höheren Verwaltungsbehörde zu hören.
Die Unterweisung des Lehrlings in einzelnen technischen Handgriffen
und Fertigkeiten durch einen Gesellen fällt nicht unter die im Abs. 1
vorgesehenen Bestimmungen.
Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einem dem Gewerbe an-
gehörenden Großbetriebe erfolgen und durch den Besuch einer Lehrwerkstätte
oder sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt ersetzt werden. Die Landes-