Gewerbeordnung. 541
wird, daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit er—
folgten Kündigung als verlängert gelten soll.
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig.
§ 133ab. Die Vorschriften des 8 133 an finden keine Anwendung,
wenn der Angestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das
Jahr bezieht.
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Angestellte für eine
außereuropäische Niederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der
Arbeitgeber für den Fall, daß er das Dienstverhältnis kündigt, die Kosten der
Rückreise des Angestellten zu tragen hat.
§s 133ac. Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushülfe
genommen, so finden die Vorschriften des § 133ae keine Anwendung, es sei
denn, daß das Dienstverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fest-
gesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle
für beide Teile gleich sein.
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter.
Vertragsverhältnis.
§ 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der 8§ 121 bis
125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Be-
stimmungen der §§ 126 bis 128 Anwendung.
Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Regel mindestens
zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist untersagt, für den Fall der rechts-
widrigen Auflbsung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Ver-
wirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen
Wochenlohnes hinaus auszubedingen. Auf die Arbeitgeber und Arbeiter in
solchen Fabriken finden die Bestimmungen des § 124 b keine Anwendung.
Lohnzahlungsbuch.
In Fabriken, für welche besondere Bestimmungen auf grund des § 114a
Abs. 1 nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitgebers für jeden minder-
jährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten. In das Lohnzahlungs-
buch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzutragen;
es ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Ver-
treter auszuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung
zurückzureichen. Auf das Lohnzahlungsbuch finden die Bestimmungen des
* 110 Satz 1 und des § 111 Abs. 2 bis 4 Anwendung.