Gewerbeordnung. 543
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten ver—
letzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen
dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht über—
steigen; jedoch können Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße
gegen die guten Sitten, sowie gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung
des Betriebes, zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durch-
führung der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit
Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes
belegt werden. Alle Strafgelder müssen zum besten der Arbeiter der Fabrik
verwendet werden. Das Recht des Arbeitgebers, Schadensersatz zu fordern,
wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den im Abs. 1 unter
1 bis 5 bezeichneten, noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Ver-
halten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeits-
ordnung aufzunehmen. Mit der Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses
können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter
bei Benutzung der zu ihrem besten getroffenen mit der Fabrik verbundenen
Einrichtungen, sowie Vorschriften über das Verhalten der minderjährigen
Arbeiter außerhalb des Betriebes aufgenommen werden.
§ 134e. Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen
nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich.
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den 8§§ 123 und 124
vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen
im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeits-
ordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden.
Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntnis
gebracht werden.
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis einzutragen, welches
den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und
die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem im § 139 b bezeichneten
Beamten jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß.
§ 1344. Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags
zu derselben ist den in der Fabrik oder in den betreffenden Abteilungen des
Betriebes beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über
den Inhalt derselben zu äußern.