Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

544 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird 
dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeits- 
ordnung genügt. 
§ 134e. Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist 
unter Mitteilung der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die 
Aeußerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach 
dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und 
in welcher Weise der Vorschrift des 8 134d genügt ist, der unteren Ver— 
waltungsbehörde einzureichen. 
Aushang der Arbeitsordnung. 
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zu— 
gänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande 
erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt 
in die Beschäftigung zu behändigen. 
8 134f. Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht 
vorschriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen 
zuwiderläuft, sind auf Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde durch 
gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften. 
entsprechend abzuändern. 
Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an 
die höhere Verwaltungsbehörde statt. 
§ 1348. Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes erlassen worden sind, unterliegen den Bestimmungen der §§ 134 a bis 
134c, 134e Abs. 2, 1341 und sind binnen vier Wochen der unteren Ver- 
waltungsbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Ab- 
änderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Januar 1891 
erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden die 88 1344 und 134e Absl. 1 
Anwendung. 
Arbeiterausschüsse. 
§ 134b. Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne der §§ 134 b Abs. 3 
und 134 d gelten nur: 
1. diejenigen Vorstände der Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen oder 
anderer für die Arbeiter der Fabrik bestehender Kasseneinrichtungen, 
deren Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer 
Mitte zu wählen sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse 
bestellt werden;
	        
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