Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 545 
2. die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche die nicht 
den Bestimmungen der Berggesetze unterstehenden Betriebe eines 
Unternehmers umfassen, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse 
bestellt werden; 
3. die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten ständigen Arbeiter- 
ausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern 
aus ihrer Mitte gewählt werden; 
4. solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den 
volljährigen Arbeitern der Fabrik oder der betreffenden Betriebs- 
abteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl 
gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiter- 
klassen oder nach besonderen Abteilungen des Betriebes erfolgen. 
Kinder und junge Leute. 
§ 135. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt 
werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt 
werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer 
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken 
nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter. 
§ 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§ 135) dürfen 
nicht vor fünfeinhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr 
abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage 
regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur 
sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe 
Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags 
eine einstündige sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige Pause 
gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt 
zu werden, sofern jugendliche Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden 
beschäftigt werden, und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen 
Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung 
in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits- 
räumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des 
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