Gewerbeordnung. 547
Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des
Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso
hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel aus-
gehängt ist, welche in der von der Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung
und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Be—
schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält.
Gestattung von Ueberstunden.
§ 138a. Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf
Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von
zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre bis
zehn Uhr abends an den Wochentagen, außer Sonnabend, unter der Voraus-
setzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht über-
schreitet. Innerhalb eines Kalenderjahres darf die Erlaubnis einem Arbeit-
geber für seinen Betrieb oder für eine Abteilung seines Betriebes auf mehr
als vierzig Tagc nicht erteilt werden.
Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubnis
nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als
vierzig Tage im Jahre nur dann erteilt werden, wenn die Arbeitszeit für den
Betrieb oder die betreffende Abteilung des Betriebes so geregelt wird, daß
ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die regel-
mäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus
welchem die Erlaubnis beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden
Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung, sowie den Zeitraum an-
geben, für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Ver-
waltungsbehörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu erteilen.
Gegen die Versagung der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte
Behörde zu.
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die
Erlaubnis erteilt worden ist, ein Verzeichnis zu führen, in welches der Name
des Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben
einzutragen sind.
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen
über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine
Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im § 105 Abs. 1 und Ziffer 3
und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen
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