Gewerbeordnung 549
3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebes oder
die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die
Abkürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter
vorgeschriebenen Pausen zu gestatten;
4. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, Ausnahmen von
den Bestimmungen des § 137 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe
zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an
Sonnabenden zehn Stunden nicht überschreitet.
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für
Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechzig, für Arbeiterinnen
fünfundsechzig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen siebzig Stunden
nicht überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzig Stunden die
Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch
eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde
unterbrochen sein. Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln.
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als
sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine
oder mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubnis zur Ueberarbeit für mehr als
vierzig Tage im Jahre nur dann erteilt werden, wenn die Arbeitszeit so
geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des
Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen sind
zeitlich zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden.
Sie sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag
bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnisnahme vorzulegen.
V. Aufsicht.
§ 139b. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der
55 105 a, 105 b Abs. 1, 105 bis 105 h, 120 a bis 120e, 134 bis 139 a ist
ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den
Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen
bei Ausübung dieser Aussicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden,
insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Anlagen zu. Sie sind,