550 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten zur Geheimhaltung der amtlich
zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der ihrer
Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten.
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und
den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in
den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten.
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätig=
keit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem
Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen.
Die auf grund der Bestimmungen der 88§ 105 a bis 105h, 120 a bis
120e, 134 bis 139 a auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeit-
geber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes
gestatten.
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder
der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse
ihrer Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrat oder von der Landes-Zentral-
behörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen
vorgeschrieben werden.
Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, Kontoren und Lagerräumen.
§ 139. In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörigen Schreib-
stuben (Kontore) und Lagerräumen ist den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern
nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens zehn Stunden zu gewähren.
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als
zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen,
in denen zwei oder mehr Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese
mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit
durch Ortsstatut vorgeschrieben werden.
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern
eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehülfen, Lehrlinge und
Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden
Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde
betragen.
§ 1394. Die Bestimmungen des § 139e finden keine Anwendung
1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren
unverzüglich vorgenommen werden müssen,