Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

550 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten zur Geheimhaltung der amtlich 
zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der ihrer 
Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und 
den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in 
den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätig= 
keit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem 
Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen. 
Die auf grund der Bestimmungen der 88§ 105 a bis 105h, 120 a bis 
120e, 134 bis 139 a auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeit- 
geber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes 
gestatten. 
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder 
der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse 
ihrer Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrat oder von der Landes-Zentral- 
behörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen 
vorgeschrieben werden. 
Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, Kontoren und Lagerräumen. 
§ 139. In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörigen Schreib- 
stuben (Kontore) und Lagerräumen ist den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern 
nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 
mindestens zehn Stunden zu gewähren. 
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als 
zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, 
in denen zwei oder mehr Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese 
mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit 
durch Ortsstatut vorgeschrieben werden. 
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern 
eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehülfen, Lehrlinge und 
Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden 
Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde 
betragen. 
§ 1394. Die Bestimmungen des § 139e finden keine Anwendung 
1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren 
unverzüglich vorgenommen werden müssen,
	        
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