Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 551 
2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie 
bei Neueinrichtungen und Umzügen, 
3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde 
allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. 
Ladenschluß. 
§ 139e. Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene 
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim 
Ladenschluß im Ladcn schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. 
Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen 
Verkehr geöffnet sein 
1. für unvorhergesehene Notfälle, 
2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden 
Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr abends, 
3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in 
Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger 
als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, 
sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne 
Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt. 
Die Bestimmungen der §§ 139c und 139d werden durch die vorstehen- 
den Bestimmungen nicht berührt. 
Verbotener Straßenhandel usw. 
Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist 
das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an 
anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu 
Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42b Abs. 1 Ziffer 1) sowie im 
Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen 
können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des 
l 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 
Weitere Beschränkung des Ladenverkehrs usw. 
§ 139f. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten 
Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar 
zusammenhängenden Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungs- 
behörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäfts- 
zweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter 
Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen acht
	        
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