554 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts,
8 139m. Die Bestimmungen der §§ 139c bis 139; finden auf den
Geschäftsbetrieb der Konsum= und anderer Vereine entsprechende Anwendung.
Titel X.
Strafbestimmungen.
§ 144 a. Personen, welche den Bestimmungen der 88 126, 126 a und 129
entgegen Lehrlinge halten, anleiten oder anleiten lassen, können von der Ortspolizei-
behörde durch Zwangsstrafen zur Entlassung der Lehrlinge angehalten werden.
In gleicher Weise kann die Entlassung derjenigen Lehrlinge, welche den
auf grund der §§ 81 a Ziffer 3, 128 Absatz 2 und 130 erlassenen Vor-
schriften entgegen angenommen sind, verfügt werden.
Reichsstrafgesetzbuch maßgebend. Verjährung.
§ 145. Für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältnis von Geld-
strafe zur Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung der in den §§ 145a,
146 und 153 verzeichneten Vergehen sind die Bestimmungen des Strafgesetz-
buchs für das Deutsche Reich maßgebend.
Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren
binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Vergehen.
8 145 a. Die in den Fällen der §§ 16, 24 und 25 gemäß § 21
Ziffer 1 zugezogenen Sachverständigen werden bestraft,
1. wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche durch
das Verfahren zu ihrer Kenntnis gelangt sind, mit Geldstrafe
bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu
drei Monaten;
2. wenn sie absichtlich zum Nachteile der Betriebsunternehmer
Betriebsgeheimnisse, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis
gelangt sind, offenbaren oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen
oder Betriebsweisen, welche durch das Verfahren zu ihrer Kenntnis
gelangt sind, solange diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen,
mit Gefängnis, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden kann. Tun sie dies, um sich oder
einem anderen Vermögensvorteil zu verschaffen, so kann neben der
Gefängnisstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
Im Falle der Ziffer 1 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs-
unternehmers ein.