Gewerbeordnung. 555
Vergehen.
§ 146. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögens-
falle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten werden bestraft:
1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln;
2. Gewerbetreibende, welche den 8§8 135, 136, 137, 139c oder den
auf grund der §8 139, 139 a getroffenen Verfügungen zuwider-
handeln;
3. Gewerbetreibende, welche dem § 111 Absatz 3, § 113 Absatz 3
oder dem § 114 a Absatz 3, soweit daselbst die Bestimmungen des
§ 111 Absatz 3 für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln;
4. wer § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt.
Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.
Vergehen.
§ 146 a. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Unvermögens-
falle mit Haft wird bestraft, wer den §§ 105 b bis 1058 oder den auf grund
derselben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn= und Festtagen
Beschäftigung gibt oder den 88 41 a, 55 a, 139e, 1391 Absatz 4 oder den
auf grund des § 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen oder
den auf grund des § 414 oder des § 1391 Abs. 1 getroffenen Anord-
nungen zuwiderhandelt. Vergehen.
§ 147. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögens-
falle mit Haft wird bestraft:
1. wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen
Beginn eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Appro-
bation, Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige
Genehmigung unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der
Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht;
2. wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage
oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere
Genehmigung erforderlich ist (§§ 16 und 24), ohne diese Ge-
nehmigung errichtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter
welchen die Genehmigung erteilt worden, nicht innehält, oder ohne
neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte
oder eine Verlegung des Lokals oder eine wesentliche Veränderung
in dem Betriebe der Anlage vornimmt;