Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Gewerbeordnung. 555 
Vergehen. 
§ 146. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögens- 
falle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten werden bestraft: 
1. Gewerbetreibende, welche dem § 115 zuwiderhandeln; 
2. Gewerbetreibende, welche den 8§8 135, 136, 137, 139c oder den 
auf grund der §8 139, 139 a getroffenen Verfügungen zuwider- 
handeln; 
3. Gewerbetreibende, welche dem § 111 Absatz 3, § 113 Absatz 3 
oder dem § 114 a Absatz 3, soweit daselbst die Bestimmungen des 
§ 111 Absatz 3 für anwendbar erklärt worden sind, zuwiderhandeln; 
4. wer § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. 
Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. 
Der § 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung. 
Vergehen. 
§ 146 a. Mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Unvermögens- 
falle mit Haft wird bestraft, wer den §§ 105 b bis 1058 oder den auf grund 
derselben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn= und Festtagen 
Beschäftigung gibt oder den 88 41 a, 55 a, 139e, 1391 Absatz 4 oder den 
auf grund des § 105b Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen oder 
den auf grund des § 414 oder des § 1391 Abs. 1 getroffenen Anord- 
nungen zuwiderhandelt. Vergehen. 
§ 147. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögens- 
falle mit Haft wird bestraft: 
1. wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen 
Beginn eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Appro- 
bation, Bestallung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige 
Genehmigung unternimmt oder fortsetzt, oder von den in der 
Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht; 
2. wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage 
oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere 
Genehmigung erforderlich ist (§§ 16 und 24), ohne diese Ge- 
nehmigung errichtet, oder die wesentlichen Bedingungen, unter 
welchen die Genehmigung erteilt worden, nicht innehält, oder ohne 
neue Genehmigung eine wesentliche Veränderung der Betriebsstätte 
oder eine Verlegung des Lokals oder eine wesentliche Veränderung 
in dem Betriebe der Anlage vornimmt;
	        
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