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9a.
9b.
9C.
10.
11.
12.
13.
14.
V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
wer den §§ 126 und 126 a zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder
anleiten läßt;
wer dem § 129 oder den auf grund der §§ 128 und 130 erlassenen
Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt.
wer unbefugt den Meistertitel führt;
wer wissentlich der Bestimmung im § 127e Abs. 2 zuwider
einen Lehrling beschäftigt;
wer der Bestimmung des § 1340 Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter
Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen
sind oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen oder wer
Strafgelder oder die im § 134b Nr. 5 bezeichneten Beträge in
einer in der Arbeitsordnung nicht vorgesehenen Weise verwendet:
wer es unterläßt, der durch § 134e Abs. 1, 88 1348, 139k Abs. 5
für ihn begründeten Verpflichtung zur Einreichung der Arbeits-
ordnung, ihrer Abänderungen und Nachträge nachzukommen;
wer dem 8§ 15 a oder den auf grund des 8 119aerlassenen
statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt.
wer den Vorschriften des § 15 a zuwiderhandelt;
Strafe ausgeschlossen.
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die straf-
bare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
Uebertretungen.
8§ 149. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle
mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:
J.
wer den im § 42 b vorgesehenen Erlaubnisschein oder den im § 43
vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des
Gewerbebetriebes nicht bei sich führt oder den Bestimmungen des
*44 a Abs. 2 zuwiderhandelt;
wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz
des § 56 oder dem § 60 Abs. 1 zuwiderhandelt;
wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen
bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein erteilt ist, unbefugt
in einem anderen Bezirke betreibt;
wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Warengattungen
oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wander-
gewerbeschein angibt;