Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

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9a. 
9b. 
9C. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
wer den §§ 126 und 126 a zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder 
anleiten läßt; 
wer dem § 129 oder den auf grund der §§ 128 und 130 erlassenen 
Vorschriften zuwider Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt. 
wer unbefugt den Meistertitel führt; 
wer wissentlich der Bestimmung im § 127e Abs. 2 zuwider 
einen Lehrling beschäftigt; 
wer der Bestimmung des § 1340 Abs. 2 zuwider gegen Arbeiter 
Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen 
sind oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen oder wer 
Strafgelder oder die im § 134b Nr. 5 bezeichneten Beträge in 
einer in der Arbeitsordnung nicht vorgesehenen Weise verwendet: 
wer es unterläßt, der durch § 134e Abs. 1, 88 1348, 139k Abs. 5 
für ihn begründeten Verpflichtung zur Einreichung der Arbeits- 
ordnung, ihrer Abänderungen und Nachträge nachzukommen; 
wer dem 8§ 15 a oder den auf grund des 8 119aerlassenen 
statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
wer den Vorschriften des § 15 a zuwiderhandelt; 
Strafe ausgeschlossen. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die straf- 
bare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. 
Uebertretungen. 
8§ 149. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle 
mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft: 
J. 
wer den im § 42 b vorgesehenen Erlaubnisschein oder den im § 43 
vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des 
Gewerbebetriebes nicht bei sich führt oder den Bestimmungen des 
*44 a Abs. 2 zuwiderhandelt; 
wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz 
des § 56 oder dem § 60 Abs. 1 zuwiderhandelt; 
wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen 
bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein erteilt ist, unbefugt 
in einem anderen Bezirke betreibt; 
wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Warengattungen 
oder unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wander- 
gewerbeschein angibt;
	        
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