Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

560 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts. 
Straftaten der Betriebsleiter. 
§ 151. Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften 
von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung 
des Betriebes oder eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt 
hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben 
denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen ist 
oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beauf— 
sichtigung des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der 
Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat 
fehlen lassen. 
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation 
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem 
Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des 
verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so 
ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Approbation usw. verpflichtet, 
den Stellvertreter zu entlassen. 
Koalitionsfreiheit. 
8 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, 
gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und 
Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und Arbeits- 
bedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der 
Arbeiter, werden aufgehoben. 
Jedem Teilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und 
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. 
Vergehen. 
8 153. Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch 
Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder 
zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (8 152) teilzunehmen, oder 
ihnen Folge zu leisten, oder andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern 
versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine 
härtere Strafe eintritt. 
Schlußbestimmungen. 
§ 154. Die Bestimmungen der §§ 105 bis 133e, 139c bis 139m 
finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die Bestimmungen der
	        
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