560 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
Straftaten der Betriebsleiter.
§ 151. Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorschriften
von Personen übertreten worden, welche der Gewerbetreibende zur Leitung
des Betriebes oder eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt
hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Der Gewerbetreibende ist neben
denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit seinem Vorwissen begangen ist
oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beauf—
sichtigung des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der
Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat
fehlen lassen.
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem
Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des
verfügungsfähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so
ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Approbation usw. verpflichtet,
den Stellvertreter zu entlassen.
Koalitionsfreiheit.
8 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende,
gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und
Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und Arbeits-
bedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der
Arbeiter, werden aufgehoben.
Jedem Teilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt.
Vergehen.
8 153. Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch
Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder
zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (8 152) teilzunehmen, oder
ihnen Folge zu leisten, oder andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern
versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis bis
zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine
härtere Strafe eintritt.
Schlußbestimmungen.
§ 154. Die Bestimmungen der §§ 105 bis 133e, 139c bis 139m
finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die Bestimmungen der