562 V. Die übrigen wichtigsten Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts.
24. Gesttz,
betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei
der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen.
Vom 5. Juli 1887.
(R. G. Bl. S. 277.)
Verbot der Verwendung.
a) bei Nahrungs- und Genußmitteln.
8 1. Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs-
und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, nicht verwendet werden.
Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen
Farbstoffe und Farbzubereitungen, welche: Antimon, Arsen, Baryum, Blei,
Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti,
Korallin, Pikrinsäure enthalten.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das bei der
Feststellung des Vorhandenseins von Arsen und Zinn anzuwendende Verfahren
zu erlassen.
b) bei Gefäßen usw.
§ 2. Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs= und Genuß-
mitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, dürfen Gefäße, Umhüllungen oder
Schutzbedeckungen, zu deren Herstellung Farben der im § 1 Abs. 2 bezeichneten
Art verwendet sind, nicht benutzt werden.
Auf die Verwendung von
schwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc üfixe),
Barytfarblacken, welche von kohlensaurem Baryum frei sind,
Chromoxyd,
Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen als Metallfarben,
Zinnober,
Zinnoxyd,
Schwefelzinn als Musivgold,
sowie auf alle in Glasmassen, Glasuren oder Emails eingebrannte
Farben und auf den äußeren Anstrich von Gefäßen aus wasser-
dichten Stoffen
findet diese Bestimmung nicht Anwendung.